2023 - Krebs u. Juristische, Sozialversicherungs-Fragen


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2023 - Krebs u. Juristische, Sozialversicherungs-Fragen

Beitragvon admin » Mi 30 Nov 2022 17:32

Haben Sie juristische oder sozialversicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Krebs?

Unsere Experten beantworten Ihre Fragen schriftlich vom 9. Januar bis zum 28. Februar 2023.

Weitere Informationen und den Link zum Formular finden Sie auf der Startseite des Forums.

Alle Fragen und die Antworten unserer Experten werden hier in anonymisierter Form veröffentlicht.

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IV-Anmeldung

Beitragvon admin » Fr 13 Jan 2023 11:40

Frage von misgap
Meine Partnerin, Alter 60, arbeitet 100%. Bei Krankheit würde der Lohn 9 Wochen bezahlt. Eine Taggeldversicherung besteht leider nicht. Nun wurde Krebs, Multiples Mylenom festgestellt und eine entsprechende Therapie beginnt jetzt.
Frage: Wann soll eine Anmeldung bei der IV erfolgen um bei möglicher Arbeitsunfähigkeit und Lohnausfall allfällig eine Rente zu erhalten.
Danke für Feedback und viele Grüsse

Antwort von Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Partnerin ist an Krebs erkrankt. Sie möchten wissen, wann der richtige Zeitpunkt für eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung ist. Ihre Partnerin hat nur Anspruch auf 9 Wochen Lohnfortzahlung.
Falls abzusehen ist, dass Ihre Partnerin eine längere Zeit nicht arbeitsfähig sein wird, ist die frühzeitige Anmeldung bei der Invalidenversicherung wichtig.
Der Anspruch auf eine IV-Rente entsteht frühstens 6 Monate nach der Anmeldung bei der IV. Dabei besteht aber noch eine weitere zeitliche Hürde: Während eines ganzen Jahres muss eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% bestanden haben. Die Anmeldung muss in den ersten 6 Monaten der Arbeitsunfähigkeit erfolgen, damit die IV-Rente nach Ablauf des Wartejahres auch ausbezahlt wird. Ihre Partnerin könnte das IV-Gesuch beispielsweise einreichen, nachdem sie 6 Wochen nicht arbeitsfähig war und es absehbar ist, dass sie noch längere Zeit nicht wieder voll arbeiten kann.
Auf der Internetseite der IV-Stelle Bern ist die zeitliche Abfolge dargestellt:

Anmeldung (ivbe.ch)
Das bedeutet für Ihre Partnerin, dass Sie mindestens ein Jahr lang auf die IV-Rente warten muss, auch wenn weder eine Lohnzahlung erfolgt noch ein Krankentaggeld ausbezahlt wird.
Es kann ausserdem länger als ein Jahr dauern, bis die Invalidenversicherung über das Gesuch entscheidet.
Eine frühzeitige Anmeldung ist zudem wichtig, weil die Invalidenversicherung auch durch Eingliederungsmassnahmen Ihre Partnerin unterstützen kann. Je nachdem werden während der Eingliederungsmassnahmen auch Taggelder ausbezahlt. Eine IV-Rente wird zudem erst ausgerichtet, wenn diese Massnahmen nicht zu einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt führen.
Zahlreiche gute Informationen hat die IV/AHV auf folgender Website veröffentlicht:
Invalidenversicherung (IV) - 1. Säule (ahv-iv.ch)
Auch in der Broschüre ‘Arbeiten mit und nach Krebs’ der Krebsliga finden Sie Informationen, die für Ihre Partnerin wichtig sind. Sie können diese gratis unter folgendem Link herunterladen: Arbeiten mit und nach Krebs - Ein Ratgeber für Arbeitnehmer und Arbeitgeber (krebsliga.ch)
Überprüfen Sie zudem den Arbeitsvertrag Ihrer Partnerin: Beträgt die Lohnfortzahlungspflicht tatsächlich nur 9 Wochen? Untersteht das Arbeitsverhältnis womöglich einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der eine Krankentaggeldversicherung vorschreibt?
In der Situation Ihrer Partnerin ist es sehr wichtig, sich umfassend über die rechtlichen Ansprüche zu informieren, damit keine Chancen verpasst werden.

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Bewerben während Krankschreibung?

Beitragvon admin » Fr 13 Jan 2023 14:28

Frage von M.:
Seit Anfang Dezember in ich nun in Behandlung auf Grund meiner Diagnose, dem Hodgkin Lymphoma. Die Diagnose hat mich ziemlich aus meiner Laufbahn gerissen. Beruflich wahr ich bisher tätig. Ich war vom Oktober bis Dezember befristet bei meiner letzten Arbeitgeberin angestellt. Der Vertrag ist nun fristgerecht ausgelaufen. Da sie mir bis auf weiteres keine Anstellung anbieten kann, bedeutet das für mich, erneut eine Stelle zu suchen. Ich habe nich nun beim RAV angemeldet. Ich stelle mir allerdings die allgemeine Frage, wie wird es geregelt, wenn man wie ich in meinem Fall, zwar auf Arbeitssuche, jedoch bis aus weiteres krank geschrieben ist? Steht mir in meiner Situation überhaupt Arbeitslosengeld zu? Darf ich, während der Zeit in der ich krank geschrieben bin Jobs annehmen die auf Entlöhnung nach Stunden basieren?

Antwort von Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung der Krebsliga Schweiz
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie sind an Krebs erkrankt und zur Zeit nicht arbeitsfähig. Ihr befristeter Arbeitsvertrag ist ausgelaufen und Sie haben sich daher beim RAV angemeldet.
Sie möchten wissen, ob Ihnen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung zusteht und ob Sie eine Arbeit annehmen dürfen, die auf der Entlöhnung nach Stunden basiert.
Wenn Sie wegen einer vorübergehenden Krankheit nicht arbeitsfähig sind, haben Sie nur für eine beschränkte Zeit Anspruch auf das volle Arbeitslosentaggeld. Und zwar höchstens 30 Tage nacheinander und der Anspruch ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.
Können Sie teilweise arbeiten, weil Sie beispielsweise nur 60% arbeitsunfähig sind, so erhalten Sie nach Ablauf der 30 bzw. 44 Tagen ein reduziertes Arbeitslosentaggeld (40%).
Falls Sie sich aber bei der Invalidenversicherung anmelden und wieder zu mindestens 20% arbeitsfähig sind, so besteht eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Sie erhalten in diesem Fall das volle Arbeitslosentaggeld.
Auch wenn Sie krank sind, dürfen Sie sich auf eine Stelle bewerben, auch auf Stellen, deren Entlöhnung nach den geleisteten Arbeitsstunden erfolgt. Falls Sie wissen, dass Sie die Arbeit nicht antreten können, weil Sie beim Beginn des Arbeitsvertrages noch immer krank sein werden, müssen Sie das dem neuen Arbeitgeber während der Bewerbung mitteilen. Es ist gut möglich, dass Sie dann die Arbeitsstelle nicht erhalten werden.
Eine weitere Frage ist, ob Ihnen der neue Arbeitgeber eine Lohnzahlung schulden würde, wenn Sie bereits in der ersten Zeit des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig sind. Dies kommt auf den Arbeitsvertrag an. Die Dauer der Lohnfortzahlung ist zudem abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und beträgt im ersten Dienstjahr nur 3 Wochen. Bei einer Arbeit nach Stundenlohn ist die Höhe der Lohnfortzahlung zudem abhängig davon, wie viel man in der Zeit vor der Erkrankung durchschnittlich verdient hat. Auch wenn Ihr neuer Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, ist nicht sichergestellt, dass Sie versichert wären. Sie müssten daher sehr gut prüfen, ob Ihnen der neue Arbeitsvertrag überhaupt etwas einbringt. Es ist gut möglich, dass Sie trotz eines neuen Arbeitsvertrages keine Einkünfte hätten. Es ist sinnvoll, den neuen Arbeitsvertag auf ein Datum hin abzuschliessen, an dem Sie wieder damit rechnen können, Ihre Arbeit auch aufnehmen zu können. Ihre Ärztin, Ihr Arzt kann Ihnen möglicherweise dazu bereits eine Auskunft geben.

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IV-Formulare

Beitragvon admin » Do 19 Jan 2023 10:43

Frage von M.:
Guten Tag,
Vor fünf Monaten erhielt mein Bruder die Diagnose „Lungenkrebs“ mit Metastasen im Gehirn. Er wurde am Gehirn operiert und erhält eine Chemo- und Immuntherapie. Zuvor bekam er eine Strahlentherapie des Gehirns und der Lunge.
Er ist seit fast 5 Monaten arbeitsunfähig und hat nun ein Schreiben von der Invalidenversicherung erhalten, das er innerhalb von 10 Tagen ausfüllen muss. Was hat es damit auf sich?

Antwort von Yves Hochuli, Jurist und stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt
Guten Tag,
Ich danke Ihnen für Ihre Frage,
Es wäre gut, wenn wir Zugang zu diesem Schreiben hätten. Dann verstehen wir besser, worum es darin geht, und können Ihnen eine angemessene Hilfe geben. Ich empfehle Ihrem Bruder jedoch dringend, die Anfrage der Invalidenversicherung innerhalb der gesetzten Frist zu beantworten.
Sollte er nicht kooperieren, könnten seine Ansprüche auf Leistungen gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden. Wenn er beispielsweise Krankentaggelder von einer Erwerbsausfallversicherung bezieht, könnte diese beschliessen, ihre Leistungen einzustellen. Sollte ihm die Invalidenversicherung in Zukunft eine Rente zusprechen, könnte sich dieser Anspruch ausserdem verzögern, wenn Ihr Bruder die notwendigen Schritte nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen unternommen hat.

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Entlassung bei Arbeitsunfähigkeit

Beitragvon admin » Do 19 Jan 2023 10:51

Frage von P.:
Ich leide an einem multiplen Myelom. Diese Krebsart ist durch Phasen der Remission und des Rückfalls gekennzeichnet.
Hat mein Arbeitgeber bei einem Rückfall oder bei einer Remission das Recht, mich zu kündigen?

Antwort von Yves Hochuli, Jurist und stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt
Guten Tag,
Ich danke Ihnen für Ihre Frage und beantworte sie gerne wie folgt:
Nach dem für Privatunternehmen geltenden Gesetz darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während einer vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit nicht rechtsgültig entlassen. Das ist der Fall, wenn der Krankheitsausfall im ersten Dienstjahr 30 Tage, im zweiten bis fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage beträgt.
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während einer dieser Zeiträume kündigt, gilt die Kündigung als nichtig. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Sperrfrist erneut das Arbeitsverhältnis kündigen. Erst dann ist die die Kündigung wirksam.
Nach Lehre und Rechtsprechung löst ein Rückfall jedoch keine neue Kündigungsschutzfrist aus. Deshalb können Arbeitsunfähigkeiten, die durch ein und dieselbe Krankheit (oder einen Rückfall) verursacht wurden, nur bis zum Maximum der gesetzlich vorgesehenen Sperrfrist kumuliert werden und dürfen daher 30, 90 beziehungsweise 180 Tage nicht überschreiten.
Bei der Remission kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit beenden, wenn Sie nicht mehr arbeitsunfähig sind, das heisst, wenn Sie wieder voll arbeitsfähig sind.

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Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (Arbeitgeber vs. IV)

Beitragvon admin » Do 19 Jan 2023 10:58

Frage von P.:
Warum greift die Invalidenversicherung (IV) ein, obwohl der Anspruch auf Leistungen aus den Kollektivversicherungen des Arbeitgebers nach Ablauf der vertraglich vereinbarten 720 Tage noch nicht abgelaufen ist?

Antwort von Yves Hochuli, Jurist und stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt
Guten Morgen,
Vielen Dank für Ihre Fragen.
Zunächst einmal ist wichtig: Der Arbeitgeber ist nach dem Gesetz nur für einen begrenzten Zeitraum zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit arbeitsunfähig geworden ist. Die Dauer dieses Anspruchs hängt davon ab, wie lange der Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt ist (Dauer Betriebszugehörigkeit). Der Abschluss einer Erwerbsausfallversicherung durch den Arbeitgeber ist freiwillig und erfolgt deshalb nach Ermessen des Arbeitgebers.
So sind Arbeitgeber, die keinen solchen Versicherungsschutz für ihre krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmer haben, nicht verpflichtet, ihrem kranken Arbeitnehmer die vollen 720 Tage lang Lohn zu zahlen, sondern nur für einen relativ kurzen Zeitraum von höchstens einem Jahr.
Wenn keine Erwerbsausfallversicherung besteht, gibt es keine Überschneidung zwischen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und der Zahlung einer Rente durch die Invalidenversicherung.
Das Gesetz über die Invalidenversicherung unterscheidet nicht nach den unterschiedlichen Situationen hinsichtlich des Beginns des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Der Anspruch ist für alle Versicherten gleich.
Ist es daher normal, dass die betreffenden Versicherungen weiterhin Tagessätze abrechnen, die sie nicht mehr bezahlen?
Grundsätzlich zahlen die Erwerbsausfallversicherungen trotz einer Rente der Invalidenversicherung üblicherweise bis der Anspruch erlischt (720 Tage) weiterhin Krankentaggelder, abzüglich des von der Invalidenversicherung gezahlten Rentenbetrags. Um sicherzugehen, sollten Sie jedoch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihrer Erwerbsausfallversicherung einsehen.

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Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche von Nichterwerbstätigen bei Krebs

Beitragvon admin » Di 31 Jan 2023 15:14

Frage von Manuela:
Ende Dezember 2021 wurde bei mir Gebärmutterkrebs diagnostiziert. Seiter bin ich in Behandlung (OP, Chemo nun Immuntherapie). Vor der Erkrankung habe ich nicht gearbeitet (traditionelles Familienmodell gelebt). Vor zwei Jahren hat sich mein Ehemann von mir getrennt. Es geht mir zur Zeit ziemlich gut und ich möchte im Arbeitsleben wieder teilzeit Fuss fassen. Bewerbungen sind am laufen. Welche Leistungen stehen wir seitens er Sozialversicherungen zu? Dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Scheidung. Was kann das RAV von mir verlangen bezüglich Arbeitspensum / Art der Arbeit?

Antwort von Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie sind zur Zeit noch in einer Behandlung nach einer Krebserkrankung. Sie möchten eine Teilzeitarbeit aufnehmen. Die letzten Jahre waren Sie Familienfrau und nicht erwerbstätig. Sie haben bereits begonnen, sich zu bewerben. Sie möchten wissen, welche sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche Ihnen auch im Hinblick auf eine allfällige Scheidung zustehen.
Falls Sie auf Grund der Scheidung auf ein Einkommen angewiesen sind, sind Sie unter Umständen von der Beitragspflicht bei der Arbeitslosenversicherung befreit und können ein Taggeld erhalten, obwohl Sie in den letzten Jahren nicht erwerbstätig waren.
Sie müssen bereit und in der Lage sein eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen. Was zumutbar ist, wird im Einzelfall entschieden. Die Arbeit muss beispielsweise Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand entsprechen. Wenn Sie nur eine Teilzeitstelle suchen, wird die Höhe des Taggeldes auch nur nach dem Umfang des Teilzeitpensums berechnet. Das Arbeitslosentaggeld, das auf Grund einer Beitragsbefreiung bei einer Scheidung ausbezahlt wird, ist auf 90 Taggelder beschränkt.
Wenn Sie auf Grund der Erkrankung nur noch 60% oder weniger arbeitsfähig sind und davon ausgehen, dass dies noch länger anhält, sollten Sie sich bei der Invalidenversicherung anmelden. Auch als Familienfrau sind Sie bei der Invalidenversicherung versichert. Ihr Ehemann zahlt für Sie die AHV-Beiträge mit.
Ihre Situation als langjährige Familienfrau, die eine ersthafte Erkrankung durchstehen muss und gleichzeitig die Scheidung vom Ehepartner erwartet, ist anspruchsvoll. Sie sollten sich unbedingt von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten lassen.

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Führen Ergänzungsleistungen zum Verlust des C-Ausweises?

Beitragvon admin » Mi 8 Feb 2023 13:09

Frage von P.:
Meine Mutter ist 70 Jahre alt und an Krebs erkrankt. Sie hat nun hohe Gesundheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Die Sachbearbeiterin der Krankenkasse hat ihr gesagt, sie solle sich bei den Ergänzungsleistungen anmelden.
Mit ihrer bescheidenen AHV-Rente kann meine Mutter diese Rechnungen wirklich nicht bezahlen. Aber sie will auf keinen Fall Ergänzungsleistungen. Sie hat zu grosse Angst, dass sie die Schweiz nach über 37 Jahren verlassen muss, wenn sie nicht alles selbst bezahlt. Bisher haben wir nie Sozialhilfe bezogen. Meine Mutter stammt aus Italien und hat den C-Ausweis.

Antwort von Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:
Danke für Ihre Anfrage.
Ihre Mutter hat womöglich Anspruch auf Ergänzungsleistungen, aber aus Angst, dass ihr die Niederlassungsbewilligung entzogen wird, falls sie Ergänzungsleistungen bezieht, stellt sie kein Gesuch.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann (BGE 2C_60/2022 vom 27.12.2022).
Ihre Mutter kann daher ein Gesuch um Ergänzungsleistungen stellen, ohne dass sie befürchten muss, den C-Ausweis zu verlieren.

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Sozialversicherungsleistungen im Falle einer Kündigung bei krebsbedingter teilweiser Arbeitsunfähigkeit

Beitragvon admin » Di 14 Feb 2023 13:03

Frage von Edeltraut:
Seit Anfang Jahr habe ich mit 20 % wieder angefangen zu arbeiten (Arbeitsunfähigkeit 80 %). Ich war seit 02.03.22 bis zum 08.01.23 zu 100 % arbeitsunfähig. Nun verdichten sich die Anzeichen, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorbereitet wird. Ich bin an Brustkrebs erkrankt und warte auf einen Eintrittstermin für die Rehabilitation nach Chemo, OP und Bestrahlung. Darüber hinaus ist ein Brustaufbau für den August geplant (6 Monate nach Bestrahlungsende). Nun frage ich mich, sollte es tatsächlich zur Kündigung durch die Arbeitgeberin kommen, welche Sozialversicherung/en Leistungen für mich übernehmen würden. Können Sie mir da weiterhelfen?

Antwort von Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:
Danke für Ihre Anfrage.

Sie sind nach einer Krebserkrankung wieder in einem kleinen Pensum in den Berufsalltag eingestiegen und befürchten, dass Ihnen gekündigt wird. Da noch eine stationäre Rehabilitation und der Brustaufbau geplant sind, rechnen Sie damit, wieder für eine gewisse Zeit 100% arbeitsunfähig zu werden. Sie möchten wissen, welche Sozialversicherungsleistungen Ihnen bei einer Kündigung zustehen.

Erkundigen Sie sich zuerst bei Ihrem Arbeitgeber, wie Sie bei einer Krankheit versichert sind.
Viele Arbeitgeber schliessen für ihre Angestellten eine Krankentaggeldversicherung ab. Meist werden während 720 oder 730 Tagen 80% des Lohnes bezahlt. Oft zahlt die Krankentaggeldversicherung auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiter, falls die Krankheit noch während des Arbeitsverhältnisses begonnen hat. Unter Umständen ist es sinnvoll eine Einzeltaggeldversicherung abzuschliessen, welche auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit bietet.

Überprüfen Sie, welche Leistungen Ihnen im Arbeitsvertrag zugesichert worden sind und welche Leistungen Ihnen allenfalls gestützt auf einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zustehen.

Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind bei Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt.
Bei vorübergehender voller Arbeitsunfähigkeit werden Ihnen innerhalb der Rahmenfrist insgesamt höchstens 44 Taggelder ausbezahlt. Bei einer längerdauernden Krankheit gibt es zudem nur die ersten 30 Tage ein Taggeld, auch wenn die 44 Taggelder noch nicht voll ausgeschöpft sind.
Die Frist von 30 Kalendertagen beginnt neu zu laufen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder wenn eine Arbeitsunfähigkeit direkt an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund anschliesst. Da sowohl die geplante Rehabilitation wie auch der Brustaufbau in der gleichen Krebserkrankung begründet sind, wäre es hier von Vorteil, wenn Sie zwischen der Reha und dem Brustaufbau wieder Ihre Arbeitsfähigkeit erlangen würden.

Wenn Sie Ihren Anspruch auf die 30 bzw. 44 Taggelder ausgeschöpft haben und keine Krankentaggelder erhalten, aber weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben Sie Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherungen, das Ihrer effektiven Arbeitsfähigkeit entspricht. Sie müssen aber mindestens 20% arbeitsfähig sein, sonst gelten Sie als nicht vermittelbar.

Falls Sie mindestens 20% arbeitsfähig sind und sich bei der Invalidenversicherung angemeldet haben, ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig und Sie erhalten das volle Taggeld

Bereits aus diesem Grund lohnt sich eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung.

Ergänzende Bemerkung von Cornelia Orelli, Fachberaterin Krebstelefon:
Die Krebsliga ist ein Verband, der aus der Krebsliga Schweiz – der Dachorganisation mit Sitz in Bern –, 16 kantonalen und 2 regionalen Krebsligen besteht. Die kantonalen und regionalen Krebsligen beraten und unterstützen Menschen mit und nach Krebs und ihr Umfeld zu allen Fragen rund um Krebs vor Ort und suchen unter anderem Lösungen zur Bewältigung von praktischen Alltagsproblemen, sozialversicherungsrechtlichen Herausforderungen und krankheitsbedingten finanziellen Engpässen. Ihre kantonale oder regionale Krebsliga bietet Ihnen auf Wunsch hin Hilfe bei der IV-Anmeldung und/oder anderen Anliegen im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen.

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Kündigung wegen gesundheitlicher Probleme während der Probezeit.

Beitragvon admin » Fr 17 Feb 2023 11:03

Frage von Nathalie:
Ich habe am 01.12.2022 einen neuen Job mit einer dreimonatigen Probezeit begonnen, die Ende Februar endet. Ich habe meinen Arbeitgeber darüber informiert, dass ich einen Tumor habe, der am 7. März entfernt werden soll, und dass ich daher ca. 3 Wochen ausfallen werde. Vor dem 7. März habe ich keine Krankschreibung geplant.
  • Kann mein Arbeitgeber mich zum Ende meiner Probezeit mit einer Frist von 7 Tagen kündigen, wenn er meine gesundheitlichen Probleme kennt?
  • Sollte ich mich also darum bemühen, eine Krankentagegeldversicherung bei meiner privaten Versicherung abzuschließen?
Im Voraus vielen Dank.

Antwort von Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Probezeit endet Ende Februar 2023. Am 7. März 2023 muss bei Ihnen ein Tumor entfernt werden und Sie erwarten, dass Sie ca. 3 Wochen arbeitsunfähig sein werden. Sie möchten nun wissen, ob der Arbeitgeber Ihnen während der Probezeit mit einer Frist von 7 Tagen kündigen darf und ob es für Sie sinnvoll ist, eine private Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Die Kündigungsfrist beträgt gemäss Obligationenrecht während der Probezeit tatsächlich 7 Tage. Die Kündigung müsste Ihnen noch während der Probezeit zugestellt werden. Erreicht diese Sie erst nach Ablauf der Probezeit, gilt die Kündigungsfrist, welche Sie mit Ihrem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart haben.
Während der Probezeit ist eine Kündigung möglich, obwohl Sie wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sind. Nach Ablauf der Probezeit kann auf Grund des Kündigungsschutzes bei Krankheit (Sperrfrist) im ersten Dienstjahr während 30 Tagen keine Kündigung ausgesprochen werden.
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit kann die Probezeit verlängert werden. Bei Ihnen wird die Probezeit aber bereits beendet sein, wenn die Operation stattfindet, so dass die Probezeit wie vereinbart Ende Februar 2023 endet.
Arbeitgebende können für die Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Diese ist aber nicht obligatorisch. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Ihre Rechte im Krankheitsfall. Möglicherweise gilt auch ein GAV oder NAV, der Ihnen Rechte einräumt.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber wie Sie versichert sind. Es sind verschiedene Versicherungslösungen möglich. Das heisst, je nachdem sind Sie gut versichert und erhalten bis zu 730 Tage ein Krankentaggeld oder Sie sind gar nicht bei einer Krankentaggeldversicherung angeschlossen. In diesem Fall garantiert Ihnen das Obligationenrecht im ersten Dienstjahr eine Lohnfortzahlung von mindestens 3 Wochen.
Ob es sinnvoll und möglich ist eine private Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, kann ohne weitere Informationen nicht entschieden werden.
Falls Ihnen tatsächlich gekündigt wird, empfehle ich Ihnen, mit Ihrer Rechtsschutzversicherung oder einer Anwältin Kontakt aufzunehmen.

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Krebs und Arbeitslosengeld

Beitragvon admin » Mi 22 Feb 2023 16:50

Frage von M.K. :
Hallo, ich bin zurzeit arbeitslos. Wird mir das Amt für Arbeitslosenversicherung weiterhin Geld zahlen, wenn ich wegen Eierstockkrebs krankgeschrieben bin?

Antwort von Yves Hochuli, Jurist und stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt:
Vielen Dank für Ihre Frage. Die Antwort auf Ihre Frage hängt von Ihrem Wohnkanton und dem Grad Ihrer Arbeitsunfähigkeit ab, d. h. ob Sie vollständig oder teilweise arbeitsunfähig sind.
Im Gegensatz zu den anderen Kantonen gibt es in den Kantonen Waadt und Genf eine Erwerbsausfallversicherung für Arbeitslose, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind. Wenn Sie also in einem dieser beiden Kantone wohnen und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können Sie während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterhin Taggelder beziehen. Die Dauer der Zahlung dieser Taggelder hängt von der Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab.

Im Anschluss finden Sie weitere Informationen zu den Zugangsbedingungen der Erwerbsausfall-Krankenversicherung für Arbeitslose :

- Im Kanton Waadt
- Im Kanton Genf

Wenn Sie in einem anderen Kanton wohnen, sieht das Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung bei vorübergehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf volle Taggelder der Arbeitslosenversicherung für einen begrenzten Zeitraum vor, d. h. für höchstens 30 aufeinander folgende Tage, wobei der Anspruch während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (= Zeitraum, in dem Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben) auf 44 Taggelder begrenzt ist.

Wenn Sie jedoch über eine teilweise Arbeitsfähigkeit von mindestens 20% verfügen und sich bei der Invalidenversicherung anmelden, ist die Arbeitslosenversicherung verpflichtet, Ihnen Leistungen zu zahlen. In diesem Fall erhalten Sie das volle Arbeitslosen-Taggeld.


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