2021- Juristische, Sozialversicherungs-Fragen


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2021- Juristische, Sozialversicherungs-Fragen

Beitragvon admin » Mo 19 Jul 2021 15:35

Haben Sie Juristische und/oder Sozialversicherungs-Fragen in Zusammenhang mit Krebs? Zwei Experten, Frau Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz und Herr Yves Hochuli, Jurist und stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt, freuen sich auf die Beantwortung Ihrer Fragen, die sie vom 27. Juli bis 12. September 2021 schriftlich stellen können.

Auf der
Startseite des Forums finden Sie mehr Informationen sowie den Link zum Formular.
An dieser Stelle werden Ihre Fragen und die Antworten von unseren Expert*innen, laufend aufgeschaltet werden.

Diese Antworten sind eine allgemeine Stellungnahme. Sie können nicht die persönliche Beratung durch eine qualifizierte medizinische Fachperson ersetzen. Soweit in einem Beitrag bestimmte Ärzte, Ärztinnen, Behandlungseinrichtungen oder Produkte genannt werden, dient dies nicht der Werbung oder stellt eine Empfehlung dar, sondern ist lediglich als Hinweis auf weitere Informationsquellen zu verstehen.

Einige Fragen und Antworten wurden in eine andere Landessprache übersetzt. Sollten Fragen oder Unklarheiten auftreten, wenden Sie sich bitte an die Fachberaterinnen vom Krebstelefon. Kostenlose Telefonnummer 0800 11 88 11 oder per E-Mail an helpline@krebsliga.ch


Freundliche Grüsse
Das Moderationsteam

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Pflegekräfte aus Osteuropa: worauf muss ich bei der Anstellung achten?

Beitragvon admin » Di 10 Aug 2021 15:38

Frage von besorgter Tochter
Guten Tag
Unsere Mutter ist an Krebs erkrankt, sie kann nicht mehr alleine leben will aber nicht ins Altersheim. Wir haben von Bekannten gehört, dass man Pflegekräfte aus Osteuropa anstellen kann. Dies könnten wir uns als Lösung vorstellen. Aber wir haben auch Bedenken. Wie gehen wir da am besten vor und auf was müssen wir bei der Anstellung achten.
Vielen Dank für die Beantwortung der Frage und herzliche Grüsse
Besorgte Tochter

Antwort von Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung der Krebsliga Schweiz
Die meisten Erkrankten und Betagten möchten so lange wie möglich zu Hause leben. Sie befürchten einen Autonomieverlust und hohe Kosten für die Langzeitpflege, die nicht von den Versicherungen getragen werden.
Die Spitex-Dienste können die nötige Betreuung zu Hause oft nur im bescheidenen Umfang abdecken. Neue Formen der Migration aus Osteuropa sind daher dank der EU-Freizügigkeit entstanden. Arbeitsorganisationen bieten 24-Stundenpflege für Fr. 1500.— bis Fr. 2500.—plus Kost und Logis an. Das ist verlockend, auch wenn die Angebote im Grau oder gar Schwarzbereich liegen. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Arbeitseinsatz von 90 Tagen pro Kalenderjahr als sogenannte entsandte Arbeitnehmende werden nicht immer erfüllt. So ist der Personalverleih aus dem Ausland nicht zulässig. Von den Angestellten wird zudem eine sehr hohe Flexibilität erwartet, teils mit einer permanenten Anwesenheit und einer verschwommenen Grenze zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit. Auf Grund der hohen Arbeitslosigkeit in ihren Heimatländern sind sie bereit, hin und her zu pendeln . Das ist für Angehörige ein sehr verlockendes Angebot. Aber es bestehen auch Gefahren:

  • Falls die vom Arbeitsgesetz vorgeschriebenen Ruhe- und Freitagszeiten nicht einhalten werden, kann das zu hohen Nachzahlungen führen. Die Lohnnachzahlungen führen auch zu Nachzahlung bei den Sozialversicherungen (AHV).
  • Schwarzarbeit ist strafbar und kann zu einer hohen Busse führen für die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerin.
Wie kann man diese Gefahren bannen?
  • Wählen Sie einen seriösen Vermittler. In der Schweiz sind Firmen mit Bewilligung beim SECO aufgeführt. Auf der Website www.avg-seco.admin.ch können Sie in der Mitte die Sprache wählen und anschliessend «Betrieb suchen» auswählen. Wenn nach der Eingabe des Betriebs und der Wahl des Kantons der Hinweis «kein Datensatz gefunden» erscheint, hat der Vermittler keine Bewilligung. Mit anderen Worten: Er agiert illegal.
    Bei Unsicherheit geben auch die kantonalen Arbeitsämter Auskunft.
  • Bei einer Anstellung, bei der Betreuerin und die betreute Person in der gleichen Wohnung wohnen (sog. Living-in-Arrangement), ist es wichtig, von Anfang an festzuhalten, dass die Betreuerin keine Dauerpräsenzpflicht hat, sondern nur eine Arbeitszeit von maximal 42 Stunden pro Woche. Davon einen Teil zu zum Voraus besprochenen Zeiten und einen anderen, kleineren Teil auf Abruf, wenn sie gerade verfügbar ist – wozu aber keine Pflicht besteht. So können die vom Arbeitsgesetz vorgeschriebenen Ruhe- und Freitagszeiten eingehalten werden.
    Die Familienmitglieder übernehmen die Betreuung an den vorgeschriebenen Ruhetagen wie Sonntage und Feiertagen.
  • Der Mindestlohn für ungelernte Hausangestellte beträgt Fr. 18.20 Brutto. Für diesen Lohn sind viele in der Schweiz wohnhafte Personen bereit die Betreuung zu übernehmen.
Wichtig ist, dass die gesamte Situation der zu betreuenden Person und ihrer Familienangehörigen betrachtet wird damit eine gut passende Lösung gefunden werden kann.

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Kosten für Kryokonservierung von Spermien nach Krebstherapie: Muss die Krankenkasse zahlen?

Beitragvon admin » Di 10 Aug 2021 16:31

Frage von Tina
Ich habe eine Frage zur Kostenübernahme während 5 Jahren von Ovarialgewebe, Eizellen oder Spermien die vom Bundesamt für Gesundheit ab dem 1.Juli 2019 gilt.
Mein Lebenspartner hat vor 15 Jahren eine Chemotherapie wegen eines Non-Hodgkin-Lymphoms. Seine Spermien sind seit dem kryokonserviert er zahlt jedes Jahr die Kosten dafür selbst.
Jetzt bin ich aber auf ihren Artikel gestossen und er hat darauf hin bei seiner Krankenversicherung angefragt. Leider lehnten Sie die Kostenübernahme ab.
Ist das korrekt? Oder wie sollte er vorgehen.
Können Sie mir diese Frage beantworten oder wo können wir Hilfe diesbezüglich bekommen?

Antwort von Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung der Krebsliga Schweiz
Ihr Lebenspartner hat aufgrund einer Krebserkrankung vor 15 Jahren Spermien kryokonservieren lassen. Die Krankenkasse hat es kürzlich abgelehnt, die weiteren Kosten für die Aufbewahrung zu übernehmen. Sie möchten wissen, ob diese Ablehnung zulässig ist und welche Mittel Ihrem Partner zur Verfügung stehen, falls er mit dem Entscheid der Krankenversicherung nicht einverstanden ist.
Die Kryokonservierung von Spermien wird unter gewissen Voraussetzungen seit Juli 2019 von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen, falls die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die Spermien müssen kryokonsierviert werden, weil eine zumindest mittlere Wahrscheinlichkeit besteht (über 20%), dass die Krebserkrankung oder die Krebstherapie das Hodengewebe / Spermienproduktion schädigt. Die Fruchtbarkeit kann durch diese Massnahme erhalten werden.
  • Es sind Spermien vorhanden (evtl. müssen sie durch eine Biopsie gewonnen werden).
  • Der Patient ist noch nicht 40 Jahre alt.
  • Die Abklärungen und Kryokonservierung werden in bestimmten Zentren durchgeführt, die besondere Anforderungen erfüllen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Kyrokonservierung der Spermien für 5 Jahre übernommen. Weitere 5 Jahre werden übernommen, wenn feststeht, dass weiterhin keine Spermien produziert werden. Falls die Spermien über 10 Jahre kryokonserviert werden sollen, braucht es eine vorgängige besondere Kostengutsprache durch die Krankenversicherung, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
Um sich gegen den Entscheid der Krankenversicherung wehren zu können, ist es gut, wenn Ihr Lebenspartner die genaue Begründung für die Ablehnung kennt. Die Krankenkasse muss alle Gründe, die für eine Übernahme sprechen, berücksichtigen. Ihr Partner kann eine schriftliche Stellungnahme verlangen. Wenn diese Stellungnahme ihn nicht überzeugt, so kann er eine schriftliche, begründete Entscheidung (Verfügung) verlangen und eine Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid kann er beim kantonalen Versicherungsgericht eine Beschwerde erheben. Und wenn er auch nicht mit dem Urteil des Versicherungsgerichts einverstanden ist, kann er weiter ans Bundesgericht gelangen.

Ihr Lebenspartner kann sich unentgeltlich bei der
Ombudsstelle Krankenversicherung beraten lassen.

Rechtliche Grundlage:
  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG (Bundesamt für Gesundheit BAG), nachzulesen im Anhang der «832.112.31 Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung KLV» (zu Kryokonservierung, Seite 91)

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Kann mir als Selbständige die Krankentaggeldversicherung aufgrund einer Krebserkrankung kündigen?

Beitragvon admin » Di 17 Aug 2021 11:19

Frage von Karose
Ich bin selbstständig und habe eine Krankentaggeldversicherung. Die hat für 3 Monate 100 % und 1 Monate 50 % Taggeld ausbezahlt. Ich habe wieder angefangen zu arbeiten, und möchte innerhalb der nächsten Monate wieder zu 100 % zurück in mein Business. Nun verlangt die Sympany, dass ich mich bei der IV anmelde. Ich habe aber nicht vor, mich berenten zu lassen. Im zweiten Schritt hat sie den alten Vertrag, der seit 20 Jahren besteht zum Jahresende aufgelöst, mir ein vorläufiges Angebot gemacht (mit doppeltem Betrag) - von dem es nicht sicher ist, ob der von der Versicherung angenommen wird. Sie wollen ihn prüfen und behalten vor, ihn abzulehnen. Wie sieht die rechtliche Seite aus?

Antwort von Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung der Krebsliga Schweiz
Sie sind selbstständig Erwerbende und haben eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Diese ist freiwillig. Ihr Versicherer hat Ihnen mitgeteilt, dass Sie möglicherweise nicht weiterversichert werden. Daran erkannt man, dass Sie eine Versicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen haben (1). Diese Art der Versicherung ist privatrechtlicher Natur. Der Versicherer kann entscheiden, mit wem er einen Vertrag eingeht und zu welchen Bedingungen (Vertragsfreiheit). Die Vertragsbedingungen sind in der Versicherungspolice und den allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) festgehalten. Das VVG gibt gewisse Regeln vor, beispielsweise welche Folgen es hat, wenn bei Vertragsabschluss eine bestehende Krankheit verheimlicht wurde.

Sie zahlen seit 20 Jahren Prämien und der Versicherer hat Ihnen den Vertrag - nachdem sie erkrankt sind - gekündigt. Gemäss VVG ist es zulässig, dass im Schadenfall der Vertrag gekündigt wird. Erst ab Januar 2022, mit Inkrafttreten des geänderten VVG, ist - die Kündigung durch die Versicherung bei einem Leistungsbezug bei den Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nicht mehr erlaubt. Möglicherweise hat Ihr Versicherer in der Police oder den AVB auf diese Kündigungsmöglichkeit verzichtet. Es ist daher wichtig, dass Sie Ihre Police und die AVB überprüfen. Die vereinbarten Leistungen, in der Regel sind das bei einer Krankentaggeldversicherung maximal 720 Taggelder pro Krankheitsfall, muss natürlich ausgerichtet werden (2).
In den AVB verlangen die Krankentaggeldversicherer meist, dass sich die versicherte Person bei der Invalidenversicherung (IV) frühzeitig anmeldet. Die Pflicht zur Anmeldung bedeutet nicht, dass der Versicherer davon überzeugt ist, dass Sie nicht wieder voll erwerbstätig sein können. Er ist aber interessiert daran, dass eine mögliche Invalidenrente frühzeitig ausgesprochen werden könnte, da so ein Teil der ausbezahlten Taggelder verrechnet werden kann. Die versicherte Person erhält durch die Verrechnung nicht weniger Leistung.
Vielmehr verhindert die rechtzeitige Anmeldung, dass Ihnen Leistungsansprüche verlorengehen. Zudem unterstützt die IV auch die erfolgreiche Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Eine Invalidenrente würde nur dann ausgesprochen, wenn eine Wiedereingliederung nicht möglich ist. Es gilt der Grundsatz «Wiedereingliederung vor Rente».

Lassen Sie, falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, das Vorgehen Ihres Versicherers durch diese auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen. Sie können sich auch unentgeltlich bei der
Ombudsstelle Krankenversicherung beraten lassen.

Rechtliche Grundlage:
(1) Art. 42 VVG
(2) Beispiel BGE 135 III 225.

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IV-Bezug und Ergänzungsleistungen

Beitragvon admin » Mi 25 Aug 2021 16:07

Frage von Franziska
Sehr geehrte Damen und Herren
Mein Mann ist IV-Bezüger und kriegt Ergänzungsleistungen (EL). Dieses Jahr wurde die EL Revision gemacht. Mir als Ehefrau wurde ein viel höheres hypothetisches Einkommen berechnet und ab sofort wurden mehrere hundert Fr. weniger EL ausbezahlt (ab August). Wir haben im April dagegen Einsprache gemacht. Mitte Juli die Verfügung mit noch höherer Anrechnung des hypothetischen Einkommens, mit Androhung falls wir die Einsprache weiterziehen, die Möglichkeit genutzt werden könnte, dass wir die Bezüge April-Juli die zuviel bezahlt wurden zurückerstatten müssten. Bei mir wurde am 14.6.21 eine Krebsdiagnose gestellt, dies haben wir nach der Verfügung zur Einsprache mit Kopien der 100% Arbeitsunfähigkeit und Brief, dass wir die Einsprache (nach Rechtsberatung) nicht zurückziehen. Was tun?

Antwort von Yves Hochuli, Jurist und stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt
Sehr geehrte Franziska,

Ich danke Ihnen für Ihre Frage. Ohne den Entscheid der Ausgleichskasse AHV über die Zuteilung des hypothetischen Einkommens einsehen zu können, ist es schwierig, Ihnen auf der Grundlage der gemachten Angaben Auskunft zu geben. Ich gehe davon aus, dass die Rechtsberatung Ihnen unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände in Ihrer Situation erteilt wurde.

Im Allgemeinen kann einem Ehegatten, der keine IV-Bezüge erhält, bei der Berechnung der EL ein hypothetisches Einkommen zugerechnet werden, wenn das tatsächlich erzielte Einkommen erheblich unter dem Einkommen liegt, das von ihm zu erwarten wäre. Bei der Ermittlung der Höhe des hypothetischen Einkommens sind persönliche Voraussetzungen wie Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Berufsausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Nichterwerbstätigkeit oder familiäre Verpflichtungen (z. B. Kleinkinder) zu berücksichtigen.

Werden bereits EL gewährt und müssen diese wegen der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten, der keine IV-Bezüge erhält, gekürzt werden, ist eine angemessene Anpassungsfrist zu gewähren (BT-Urteil P 40/03 vom 9. Februar 2005). Mit anderen Worten: Die Reduzierung der EL sollte nicht sofort erfolgen, sondern erst nach einer Anpassungsfrist, deren Dauer von der konkreten Situation der Ehegatten abhängt.

Das hypothetische Einkommen wird jedoch nicht berücksichtigt, wenn der Ehepartner, der keine IV-Bezüge erhält, eine der folgenden Voraussetzungen geltend machen kann:
  • trotz all seiner Bemühungen findet er keine Arbeit. Diese Voraussetzung kann als erfüllt angesehen werden, wenn er sich bereits an ein RAV gewendet hat, die vom RAV geforderte Anzahl Bewerbungen eingereicht hat und nachweist, dass seine Suche qualitativ ausreichend ist;
  • beim Bezug von Arbeitslosengeld;
  • ohne die Hilfe und Pflege des Ehepartners, der eine EL erhält, müsste dieser in einem Heim untergebracht werden. Die Führung des Haushalts zugunsten des Ehegatten oder der Kinder ist jedoch keine Voraussetzung dafür, auf die Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens zu verzichten.
Ihre Entscheidung, in dieser schwierigen Situation, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, war richtig. Falls nicht alle Ihre Fragen beantworten wurden und es unklar ist, wie Sie weiter vorgehen sollen, könnten Sie nochmals mit Ihrer Rechtsberatung Kontakt aufnehmen und um ein klärendes Gespräch bitten.

Rechtliche Grundlagen

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Arbeitsrechtliche Fragen nach einer Krebsdiagnose

Beitragvon admin » Fr 27 Aug 2021 12:26

Frage von Lily
Guten Tag
Im Oktober 2020 bekam ich eine Krebsdiagnose. Ich habe mich einer Operation, einer Chemotherapie und einer Strahlentherapie unterzogen. Zur Zeit bin ich in medikamentöser Behandlung.
Seit ca. 10 Monaten bin ich arbeitsunfähig. Der Arzt und ich sind übereingekommen, dass ich am 20. September die Arbeit wiederaufnehmen werde. Ich arbeite bei der Spitex und bin in einem Pensum von 70 % angestellt. Der Arzt hat meine Entscheidung der IV gemeldet. Nun habe ich Angst, es nicht zu schaffen. Ich fühle mich müde und seelisch erschöpft. Würde die IV meinen Fall neu evaluieren, falls ich mich anders entscheiden und meine berufliche Tätigkeit zu einem reduzierten Arbeitspensum wiederaufzunehmen würde? (Auch schwere Arbeiten im Haushalt wie Fensterputz und gründliche Putzarbeiten überfordern mich im Moment.) Habe ich Anrecht auf irgendwelche Unterstützung? Kann mir gekündigt werden? Ich habe Kinder, die die Universität besuchen, und kann mir aus diesem Grund keine Lohneinbusse leisten.
Ich bin nur grundversichert (obligatorische Krankenversicherung)
Danke vielmals.

Antwort von Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung der Krebsliga Schweiz
Der Wiedereinstieg in die Arbeit nach einer schweren Erkrankung ist oft schwierig. Sie sind noch müde und erschöpft. Schildern Sie diese Symptome Ihrem Arzt. Es ist möglich, dass Sie noch nicht voll arbeitsfähig sind. Bei vielen Arbeitsstellen ist es möglich, zuerst mit einem reduzierten Arbeitspensum einzusteigen oder vorübergehend nur leichtere Arbeiten zu übernehmen.
Ihr Arzt kann der IV auch wieder melden, dass Sie noch zu erschöpft sind, um zu arbeiten. Die IV wird weitere Arztberichte berücksichtigen, wenn das IV-Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Wenn nach einem negativen IV-Entscheid ein neues Gesuch gestellt werden muss, ist das auch möglich. Es müssen dafür aber gewisse Regeln beachtet werden.

Die IV kann Sie beim Wiedereinstieg mit verschiedenen Eingliederungsmassnahmen unterstützen. Die IV finanziert beispielsweise auch Umschulungen, falls jemand nicht mehr in seinem ursprünglichen Beruf arbeiten könnte. Die Leistungen der Invalidenversicherung stehen Ihnen zu, ohne dass Sie eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben müssen.

Falls Sie über lange Zeit nicht arbeiten können und auch die Eingliederungsmassnahmen der IV daran nichts ändern, ist es möglich, dass die IV Ihnen eine Rente oder Teilrente ausbezahlt. Für eine Teilrente müssten Sie ein Jahr lang mindestens 40% arbeitsunfähig sein und voraussichtlich auch weiterhin bleiben.

Für eine gewisse Zeit sind Arbeitnehmende bei Arbeitsunfähigkeit vor einer Kündigung geschützt. Bei öffentlich-rechtlichen Anstellungen (z.B. Anstellung bei der Gemeinde oder Pflegepersonal in einem Kantonsspital) gelten die jeweiligen Personalgesetze. Manchmal kann gemäss Personalgesetz erst nach zwei Jahren, wenn die Krankentaggelder ausgelaufen sind, gekündigt werden. Bei den anderen Anstellungen (private Arbeitgeber) gilt das Obligationenrecht. Und natürlich gelten auch die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und allenfalls im Gesamtarbeitsvertrag (GAV).
Gemäss Obligationenrecht ist der Kündigungsschutz abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag im ersten Dienstjahr, nach der Probezeit, beträgt der Kündigungsschutz 30 Tage, vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.
Ob Sie nach fast zehn Monaten noch vor einer Kündigung geschützt sind, hängt also von verschiedenen Faktoren ab. Sie könnten sich bei Ihrem Arbeitgeber erkundigen oder sich beraten lassen. Glücklicherweise gibt es viele Arbeitgeber, die ihren erkrankten Mitarbeitern auch nach Ende des Kündigungsschutzes nicht kündigen.

Falls Sie in Ihrem Haushalt Unterstützung bei der körperlich schweren Arbeit benötigen, so übernimmt die Grundversicherung die Kosten für die Haushaltshilfe leider nicht. Dafür müssten Sie eine Zusatzversicherung bei der Krankenkasse abgeschlossen haben.

Die Krebsliga in Ihrem Kanton kann Ihnen in dieser schwierigen Situation Unterstützung bieten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Es ist auch möglich, Sie zu einer rechtlichen Beratung zu vermitteln.

Quellen:

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Finanzielle Unterstützung

Beitragvon admin » Fr 24 Sep 2021 17:04

Frage von VN
Gibt es eine Möglichkeit, bei vorübergehendem finanziellen Engpass eine Unterstützung für die Zahlung der Miete zu bekommen?

Antwort von Herrn Yves Hochuli, Jurist und stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt
Guten Tag
Ich danke Ihnen für Ihre Frage, die ich gerne beantworte.
Um eine finanzielle Unterstützung für die Zahlung Ihrer Miete zu erhalten, empfehle ich Ihnen, sich an den Sozialdienst Ihres Wohnorts oder an den Sozialhilfedienst Ihres Kantons zu wenden. Je nach Ihrer Situation können diese Einrichtungen Ihnen finanzielle Unterstützung gewähren.

Auch gibt es einige Stiftungen/Verbände, die eine einmalige finanzielle Unterstützung gewähren können, damit Sie Ihre Miete bezahlen können. Um eine solche finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, ist es jedoch in der Regel erforderlich, sich zuvor an einen Sozialdienst zu wenden. Dieser Sozialdienst kann Ihnen auch Informationen über Vereine/Stiftungen geben, die Sie unterstützen können. Bei Bedarf kann Ihnen auch Ihre kantonale Krebsliga Auskunft geben.


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