2024 - Krebs u. Juristische, Sozialversicherungs-Fragen


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2024 - Krebs u. Juristische, Sozialversicherungs-Fragen

Beitragvon admin » Fr 29 Dez 2023 11:43

Haben Sie juristische oder sozialversicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Krebs?

Unsere Experten beantworten Ihre Fragen schriftlich vom 8. Januar bis zum 18. Februar 2024.

Weitere Informationen und den Link zum Formular finden Sie auf der Startseite des Forums.

Alle Fragen und die Antworten unserer Experten werden hier in anonymisierter Form veröffentlicht.

Beste Grüsse

Das Moderationsteam

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Kostenübernahme des Stockholm-Tests bei Prostatakrebs

Beitragvon admin » Mi 17 Jan 2024 18:20

Frage von J.A.
Es scheint 3 Diagnosen für Prostatakrebs zu geben: PSA-Antigen-Test, DRU (Digitale Rektale Untersuchung) und jetzt der Stockholm-Bluttest (502 CHF) Meine Krankenkasse zahlt immer für einen PSA-Test und auch für eine DRU wenn die PSA-Werte > 1 ug/ml sind. Sie zahlt jedoch nur für einen Stockholm-Test, wenn die PSA-Werte > 1,5 ug/ml sind und der Hausarzt den Test empfiehlt.
Die Situation, dass eine DRU bezahlt wird, ein Stockholm-Test jedoch nicht, ist sicherlich falsch: Die DRU verbraucht Krankenhausressourcen, ist unangenehm und liefert möglicherweise keine so genaue Diagnose wie der Stockholm-Test. Sollte die Krebsliga den Schweizer Krankenversicherern nicht raten, den Stockholm-Test zu unterstützen und die DRU nur als letzten Ausweg einzusetzen?

Antwort von Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz
Danke für Ihre Anfrage. Sie überlegen sich zu Recht, weshalb die Kosten für eine DRU (Digitale Rektale Untersuchung) und für den PSA-Antigen-Test von der Grundversicherung der Krankenkasse übernommen werden, aber die Kosten für den Stockholm-Bluttest nicht oder zumindest nicht immer.

Tests bzw. Analysen, die von der Krankenkasse übernommen werden müssen, sind der Analyseliste aufgeführt. Die Analysenliste bildet den Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Der Stockholm-Bluttest ist (noch) nicht in der Analyseliste aufgenommen worden.

Das Verfahren, das zur Aufnahme eines neuen Tests in die Liste führt, ist aufwendig. Man muss ein Meldeformular beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einreichen und erhält dann ein spezielles Antragsformular. Dieses muss man an die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) schicken. Für Analysen mit präventiver Zielsetzung, ist gleichzeitig bei der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) ein Antrag einzureichen. Auf der Internetseite des BAG finden Sie zahlreiche Informationen zu diesem Verfahren.

Das BAG geprüft, ob der neue Test den Qualitätsanforderungen entspricht. Es muss im Antrag auch dargelegt werden, wie hoch ungefähr die Kosten sein werden, die für die Grundversicherungen anfallen werden.

Bisher hat die Krebsliga Schweiz keinen solchen Antrag für den Stockholm-Bluttest gestellt. Die zuständigen Mitarbeitenden sind aber sehr interessiert und werden prüfen, in welcher Form Ihr Anliegen unterstützt werden kann. Es ist tatsächlich zu hoffen, dass in Zukunft der Stockholm-Bluttest von der Grundversicherung übernommen werden muss.

Hier der Link zu weiteren Informationen: Analysenliste (AL) (admin.ch)

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Risikoversischerung nach Krebs

Beitragvon admin » Do 18 Jan 2024 11:46

Frage von L:
Ich habe eine Frage betreffend Risikoversicherungen (Versicherung bei Invalidität/Tod durch Krankheit/Unfall) nach Krebs. Vielleicht haben Sie ja Erfahrung damit oder eine Idee, wenn ich kontaktieren kann.
Ich bin 2017 an Brustkrebs (Stage: T1c, BRCA negative, HER2 negativ, ER positiv) erkrankt im Alter von 27 Jahren. Ich hatte damals Chemotherapie, OP, Bestrahlung und für 5 Jahre adjuvanter Therapie mit einem Aromatasehemmer, den ich im Januar 2023 absetzten konnte. Ich bin soweit krebsfrei und hatte keine anderen Krankheiten/Unfälle seit der Diagnose.
Nun wollten mein Partner und ich eine Risikoversicherung abschliessen. Nach der Prüfung unserer Unterlagen hiess es, dass sie mich gar nicht nehmen für eine solche Versicherung. Weiter meinte der Versicherungsberater, dass mich auch keine andere Versicherung nehmen wird. Ich könne frühstens 10 Jahre nach der Diagnose nochmals versuchen, jedoch könne er mir nicht garantieren, dass ich mich versichern kann. Ich kann das ehrlich gesagt nicht verstehen. Sie könnten ggf. den Brustkrebs ausschliessen, aber dass sie mich gar nicht nehmen?
Haben Sie Informationen, ob es Versicherungen gibt, die «toleranter» sind und mich nicht ausschliessen? Oder wissen Sie vielleicht, wer mir weiter helfen kann?

Antwort von Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz:
Vor über 6 Jahren sind Sie an Brustkrebs erkrankt. Alle Krebstherapien sind beendet. Sie sind heute krebsfrei und gesund. Trotzdem hat es die Versicherung abgelehnt, Sie für die Risiken Invalidität und Tod zu versichern. Sie können nicht verstehen, weshalb die Versicherung nicht wenigstens einen Vertrag mit einem Gesundheitsvorbehalt bezüglich der Brustkrebserkrankung abschliessen wollte.
Sie möchten weiter wissen, ob es Versicherung gibt, die grosszügiger mit dem Vertragsabschluss sind oder ob Sie tatsächlich damit rechnen müssen, dass keine der Versicherungen Sie versichern will.
Eine private Risikoversicherung abzuschliessen, nachdem eine Krebserkrankung überstanden ist, kann tatsächlich schwierig werden. Privatversicherungen sind gewinnorientiert. Wenn das Risiko, eine Leistung zu erbringen, statistisch zu hoch ist, lehnt die Versicherung den Vertragsschluss ab.
Sofern es sich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, ist die Versicherung von Gesetzes wegen nicht gezwungen, solche Verträge abzuschliessen. Mit anderen Worten: Die Versicherungsgesellschaft ist frei, einen Versicherungsvertrag mit den Personen ihrer Wahl abzuschließen.
Ob jede Versicherung das Risiko gleich einschätzt, ist schwer zu sagen. Eine Versicherung, die in Ihrer Lage anders vorgehen würde, ist uns nicht bekannt. Allerdings, da die Versicherungsgesellschaften jedoch über eigene Bedingungen verfügen, empfehlen wir Ihnen, sich mit anderen Versicherungsgesellschaften in Verbindung zu setzen.[/url]

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Gesetzlicher Schutz (am Arbeitsplatz) bei einem Rückfall

Beitragvon admin » Do 18 Jan 2024 16:17

Frage von P.:
Ich bin an einem multiplen Myelom erkrankt, das im Juni 2021 diagnostiziert wurde.
Derzeit befinde ich mich in der dritten Behandlungsphase, bin arbeitsfähig und nicht mehr IV-berechtigt.
Sollte ich einen Rückfall erleiden, was beim Myelom oftmals der Fall ist, habe ich keinen Anspruch mehr auf Krankentaggeld von meinem Arbeitgeber.
Nach Angaben des Versicherers endete der Versicherungsschutz in diesem Jahr, da mein Fall seit 2021 offen ist.
Was kann ich tun, um zu vermeiden, dass ich in eine finanzielle Notlage gerate oder sogar meinen Arbeitsplatz verliere? (6 Monate gesetzlicher Schutz).

Antwort von Herrn Yves Hochuli, Jurist, stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt
Wir danken Ihnen für Ihre Frage, die uns sehr beschäftigt hat.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen einiger Krankentaggeld-Versicherungen haben besondere Bedingungen für den Fall eines Rückfalls, also, wenn die ursprüngliche Erkrankung wiederauftritt. Ich empfehle Ihnen, einen Blick in die für Sie geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankentaggeld-Versicherung zu werfen, um herauszufinden, ob Ihnen bei einem Rückfall ein Anspruch zusteht. Wenn ja, unter welchen Bedingungen dieser besteht.

Haben Sie jedoch Ihren Anspruch auf Krankentaggeld aus dieser Versicherung bereits in der Anfangszeit der Erkrankung ausgeschöpft, erhalten Sie bei einem Rückfall wahrscheinlich keine Leistungen mehr aus der Krankentaggeld-Versicherung und auch nicht von Ihrem Arbeitgeber.

Wenn Ihr Arbeitsvertrag noch gilt und Sie ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind, sollten Sie sich an die Dienststelle für Sozialwesen beziehungsweise an das Sozialamt Ihres Kantons wenden. Dort wird über einen allfälligen Leistungsanspruch entschieden. Falls Ihr Arbeitsverhältnis beendet sein sollte, wenden Sie sich an die Arbeitslosenversicherung.

Zögern Sie nicht, Ihre kantonale Krebsliga zu kontaktieren, die Sie bei diesen Schritten gerne unterstützt.

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Auf welche arbeitsrechtlichen Fragen muss ich als Krebsbetroffene bei der Arbeitssuche achten?

Beitragvon admin » Do 25 Jan 2024 18:05

Frage von lotti
Guten Tag
Ich bin 2014 erstmals an Brustkrebs erkrankt und hatte 2017 und 2018 jeweils ein Rückfall. Seit der 3. Chemo und zweiten Bestrahlung bin ich krebsfrei. Ich habe meinen Arbeitsvertrag gekündigt und bin auf der Suche nach einer neuen Stelle. Meine Frage:
- Wie kann ich mich absichern, falls ich während der Probezeit erkranke und dann innert 7 Tagen gekündigt werden kann?
- Muss ich bei Gesundheitsfragen alles offenlegen und mit welchen Problemen ist dabei zu rechnen?
- Was gilt es bei Stellenwechsel sonst noch zu beachten, um eine allfällige Einkommenslücke zu verhindern?

Antwort von Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung bei der Krebsliga Schweiz und Yves Hochuli, Jurist und stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt
Sie haben eine Krebserkrankung überstanden und suchen eine neue Arbeitsstelle. Sie möchten auch während der Probezeit bei einer Erkrankung gut abgesichert sein.

Sie erkennen richtig, dass die Kündigungsfrist während der Probezeit sehr kurz ist. Zudem sind manche Arbeitnehmenden noch nicht bei der Krankentaggeldversicherung des neuen Arbeitgebers versichert. Die Probezeit ist daher tatsächlich eine sehr heikle Phase.
Oft ist es möglich von der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung des bisherigen Arbeitgebers in die Einzeltaggeldversicherung zu wechseln. Lassen Sie sich eine Offerte zukommen und prüfen Sie, ob der Abschluss der Versicherung für Sie sinnvoll ist.
Es ist wichtig, dass Sie im Laufe des Bewerbungsverfahren nachfragen, wie die Mitarbeitenden im Unternehmen bei Krankheit und Unfall versichert sind. Besonders vorteilhaft können die Bedingungen bei Gemeinden, dem Kanton oder dem Bund sein.

Sie möchten auch wissen, was Sie bei Fragen zu Ihrer Gesundheit während der Bewerbung offenlegen müssen.
Sie müssen über die frühere Erkrankung nicht informieren, wenn diese keinen Einfluss hat auf Ihre Arbeitsleistung bei der neuen Stelle.
Fragen zu früheren oder bestehenden Krankheiten sind bei Bewerbungen nicht erlaubt, wenn diese keinen Zusammenhang zur neuen Arbeitsstelle haben. Beispielsweise darf bei einer Stelle in einer Bäckerei, der Arbeitgeber fragen, ob die Bewerberin eine Mehlallergie hat.
Welche Fragen Ihnen gestellt werden dürfen, hängt somit davon ab, welche Arbeiten Sie an der neuen Stelle ausführen müssen. Falls der Arbeitgeber eine Frage zur Gesundheit stellt, die nicht erlaubt ist, so müssen Sie die Frage nicht wahrheitsgetreu beantworten.
Weitere Informationen finden Sie auf der im Info-Blatt im Shop auf der Homepage der Krebsliga Schweiz: «Krebserkrankung: Ihre Rechte und Pflichten bei einer Bewerbung». Die Fragen, die Ihnen von Versicherungen zu Ihrer Gesundheit gestellt werden, müssen Sie auf jeden Fall immer wahrheitsgetreu beantworten. Wenn eine Frage nicht wahrheitsgetreu beantwortet wird, kann die Versicherung den Vertrag auflösen.

Zudem möchten Sie wissen, wie beim Stellenwechsel Einkommenslücken vermieden werden können.
Sie können sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelden, dann sind Sie besser abgesichert, falls es mit der neuen Stelle schwieriger wird als erwartet.

Viel Erfolg bei der Stellensuche!

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Übernahme von medizinischen Kosten

Beitragvon admin » Mi 14 Feb 2024 18:01

Frage von M.:
Guten Tag,
nach der Diagnose eines Carcinoma in situ habe ich mich ambulant operieren lassen, um den Tumor zu entfernen. Nun muss mich einer Strahlentherapie unterziehen. Werden diese beiden Behandlungen von der Grundversicherung übernommen? Vielen Dank für Ihre Antwort!

Antwort von Herrn Yves Hochuli, Jurist, stellvertretender Direktor der Krebsliga Waadt
Guten Tag M,
vielen Dank für Ihre Frage!
In Ihrer Situation scheinen die durchgeführten Behandlungen den bewährten Leitlinien für die meisten In-situ-Karzinome* zu entsprechen und werden daher in der Regel von der Grundversicherung übernommen.
Um Ihre Frage zu beantworten: Sie müssen die medizinischen Kosten bis zur Höhe der Franchise (zwischen Fr. 300.- und Fr. 2500.-), die Sie in Ihrer Grundversicherung gewählt haben, selbst bezahlen. Darüber hinaus zahlen Sie ab Erreichen dieser Franchise einen Selbstbehalt von 10 Prozent auf den Rest Ihrer jährlichen Gesundheitskosten bis zu einem Betrag von Fr. 700.-. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass zusätzlich zu den Versicherungsprämien für das Jahr 2024 Kosten in Höhe von Fr. 1000.- bis Fr. 3200.- (Franchise und Selbstbehalt) auf Sie zukommen könnten.
Für viele Menschen kann dies eine beträchtliche Summe sein. Zögern Sie nicht, die Krebsliga Ihres Kantons zu kontaktieren, um eine persönliche und kostenlose Beratung durch Fachpersonen zu erhalten.
*die jedoch von der Lage und dem Grad des Karzinoms abhängen.


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